Fall §33
Zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Susanne hat ihr Scheidungsverfahren beendet. Die Kosten hierfür will sie in ihrer Steuererklärung geltend machen.
Der Veranlagungsbeamte Heribert lehnt die Anerkennung der Scheidungskosten ab. Er meint, da jede zweite Ehe geschieden wird, sind diese Kosten nicht mehr außergewöhnlich.
Susanne sucht den Steuerberater Joachim auf, der ihr durch die neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten Hoffnungen macht.
Das Finanzgericht gab dem Antrag des Steuerberaters statt. (FG Münster 20.03.2014 5 K 1147/12 E)