Fall §45
Ein Poolarbeitsplatz ist kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber
Der Arbeitnehmer Charlie ist viel im Außendienst tätig, und teilt sich mit seinen Kollegen einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber (Poolarbeitsplatz).
Die Finanzbeamtin Zänker streicht in dem Einkommensteuerbescheid die Kosten für das Arbeitzimmer im Wohnhaus.
Der Steuerberater Joachim erklärt seinem Mandanten das er im vorliegenden Fall sein Arbeitzimmer zu Hause absetzen kann.
Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung des Steuerberaters und erkennt das Arbeitzimmer wegen dem Fehlen eines eigenen Arbeitplatzes beim Arbeitgeber an.