Fall §41
Erdienbarkeit des Pensionsanspruchs eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Bauunternehmer Hirsch vom Platz erhöht sich seine eigene Altersversorgung in seiner Gesellschaft.
Der Betriebsprüfer erläutert seine Bedenken bezüglich der nachträglich erhöhten Altersversorgung.
Bei der Veranlagung lehnt das Finanzamt die nachträgliche Erhöhung der Altersversorgung ab, mit der Begründung das der Geschäftsführer Hirsch vom Platz bereits zu alt sei.
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht, und führte aus, das nachträgliche Erhöhungen von Altersversorgungen nur dann anerkannt werden können, wenn sie noch erdienbar (10 Jahre) sind. (BFH Urteil vom 11.09.2013 – IR 26/12 BFHNV 2014 S. 728)