Fall §42
Buchführungspflicht von Fahrlehrern
Karl Heinz hat sich als Fahrschullehrer selbständig gemacht.
Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte Karl Heinz keine Belege für seine kreative Buchführung vorlegen.
Er legt gegen den Schätzungsbescheid des Finanzamtes aufgrund der fehlenden Buchhaltung Rechtsmittel ein.
Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht und ließ die Zuschätzungen beim Fahrlehrer ohne Buchführung zu (Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) Urteil vom 01. April 2014 (5 K 1227/13).