Fall §2
Verjährung von Ansprüchen durch Übergabe von Schecks
Der Kleinunternehmer Karl Heinz hatte im Dezember 1990 aus dubiosen Vermittlungsgeschäften zwei Schecks erhalten . Diese wurden im Januar 1991 auf dem Konto bei Karl Heinz gutgeschrieben. Bei einer Kontrolle des Geschäftspartners wurden die Beträge gefunden. Fahnder Schnüffel der Karl Heinz besuchte wies auf die fehlende Versteuerung hin.
In der Finanzverwaltung erstellt Sachbearbeiter Heribert einen Änderungsbescheid für 1991 in Höhe der jetzt aufgetauchten Schecks und sendet diesen an Karl Heinz..
Der Kleinunternehmer berät sich mit seinem Steuerberater, der ist der Meinung , das die Scheckzahlungen bereits mit Übergabe des Schecks erfolgt ist und daher bereits verjährt.
Der BFH bestätigt im anschließenden Gerichtsverfahren die Auffassung des Steuerberaters und erkennt die Verjährung an.