Fall §73
Steuerfreie Heilbehandlungen durch Privatkrankenhäuser
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Hirsch vom Platz betreibt erfolgreich eine Privatklinik. Er betreut nur Privatpatienten.
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Im Rahmen der Betriebsprüfung vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, das aufgrund des fehlenden Versorgungsvertrages mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen eine Umsatzsteuerbefreiung nicht gegeben ist.
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Hirsch vom Platz sucht Rat bei seinem Steuerberater, der in dieser Sache ein Rechtsbehelfsverfahren führt.
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Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater recht und führte in dem Urteil vom 23.10.2014, V R 20/14 aus, das eine Umsatzsteuerbefreiung, die von einem Versorgungsvertrag abhängig ist, nicht mit dem EU Recht vereinbar ist.