Fall §73
Steuerfreie Heilbehandlungen durch Privatkrankenhäuser
Hirsch vom Platz betreibt erfolgreich eine Privatklinik. Er betreut nur Privatpatienten.
Im Rahmen der Betriebsprüfung vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, das aufgrund des fehlenden Versorgungsvertrages mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen eine Umsatzsteuerbefreiung nicht gegeben ist.
Hirsch vom Platz sucht Rat bei seinem Steuerberater, der in dieser Sache ein Rechtsbehelfsverfahren führt.
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater recht und führte in dem Urteil vom 23.10.2014, V R 20/14 aus, das eine Umsatzsteuerbefreiung, die von einem Versorgungsvertrag abhängig ist, nicht mit dem EU Recht vereinbar ist.