Fall §9

Ständiger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht zulässig.

Ständiger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht zulässig.

Der Versicherungsunternehmer Armin ist aus taktischen Gründen in 1999 freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung in die Bilanzierung gewechselt. Nunmehr nach dem der Vorteil aufgebraucht ist, möchte er wieder zur Einnahmen-Überschussrechnung wechseln und verzichtet für das Jahr 2000 auf die Bilanzierung.

Ständiger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht zulässig.

Mit seiner Steuererklärung und der Einnahmen-Überschussrechnung geht Armin zu seiner Sachbearbeiterin Zänker und klärt diese über die Buchhaltungsregeln auf.

Ständiger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht zulässig.

Die Finanzverwaltung lehnt den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart ab. Dagegen legt Armin Rechtsmittel ein,

Ständiger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht zulässig.

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung und führt aus, das ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart für drei Jahre binde ( Bundesfinanzhof vom 9.11.2000-IV R 18/00 DB 2001 S. 306 f.).