Fall §62
Rückwirkende Rechnungsberichtigung mit Vorsteuerabzug
Das Fofomodell Susanne hat bei Außenaufnahmen eine Assistentin beschäftigt, die ihr bei den Haaren und bei der Kosmetik zur Seite stand. Die von dieser abgerechneten Leistungen hat sie im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt.
Nach drei Jahren bekommt Susanne einer Umsatzsteuerprüfung. Der Prüfer erkennt den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Assistentinnicht nicht an, weil deren Steuernummer auf der Rechnung fehlt.
Der Steuerberater Joachim legt Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Vorsteuer ein, zumal eine neue Rechnung zwischenzeitlich vorliegt.
Das Finanzgericht gab dem Steuerberater Recht und führte aus, dass wenn die Mindestanforderungen auf der Rechnung vorhanden sind, eine Korrektur rückwirkend möglich ist (Niedersächsisches Finanzgericht 5. Senat, Beschluss vom 01.10.2013, 5 V 217/13)