Fall §17

Postversehen rechtfertigt keine Säumniszuschläge

Postversehen rechtfertigt keine Säumniszuschläge

Das Fotomodell Susanne hat den Scheck für die Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich zur Post gegeben. Aufgrund eines Versehens, kam der Brief mit dem Vermerk unbekannt verzogen zurück. Sie wirft den Brief darauf persönlich beim Finanzamt ein.

Postversehen rechtfertigt keine Säumniszuschläge

Die Sachbearbeiterin Zänker, die den Kollegen Heribert vertritt, erlässt einen Bescheid über Säumniszuschläge für das Fotomodell Susanne, da diese nicht pünktlich gezahlt hat.

Postversehen rechtfertigt keine Säumniszuschläge

Fotomodell Susanne berät sich mit ihrem Steuerberater Joachim. Dieser legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein mit der Begründung, das es sich bei der verspäteten Zahlung um ein Postversehen von wenigen Tagen gehandelt hat und seine Mandantin sonst immer pünktlich zahlt.

Postversehen rechtfertigt keine Säumniszuschläge

Das Finanzgericht gab dem Steuerberater recht. Wenn ein bisher pünktlicher Steuerzahler durch ein offenbares Versehen kurzfristig die Zahlungsfrist überschreitet sind die Säumniszuschläge auf Antrag zu erlassen (Urteil des Finanzgericht Köln vom 14. November 2001,7 K 6625/00-rechtskräftig EFG2002 S. 238 ff.) .