Fall §63
Maßgebliche Straßenverbindung bei Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
Der Kleinunternehmer Karl Heinz hat nach dem Desaster seiner letzten selbständigen Tätigkeit eine Arbeitnehmertätigkeit bei einem Logistikkonzern angenommen. Die Fahrtkosten macht er nach der gefahrenen Entfernungspauschale geltend.
Bei der Veranlagung teilt die Sachbearbeiterin Frau Zänker mit, dass die kürzeste Straßenverbindung anzusetzen ist, auch wenn diese wie im vorliegenden Fall Geld kostet.
Karl-Heinz legt gegen die Nichtanerkennung der höheren Fahrtkosten Rechtsmittel ein.
Der Bundesfinanzhof lehnt diesen Antrag ab und führt aus; dass für die Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich ist, wenn diese mautpflichtig ist.
(BFH Urteil vom 12.12.2013 VI R 49/13 BFHNV 2013 S. 681 )