Fall §20
Kosten für die Asbestsanierung können außergewöhnliche Belastungen sein
Oma Sorglos hat sich eine neues Haus am See gekauft. Nach einigen Wochen wird ihre asthmatische Bronchitis stärker. Bei der Untersuchung durch einen Gutachter wird festgestellt, dass die Wände des Hauses asbesthaltig sind. Die Wände werden saniert.
Die Rentnerin Sorglos reicht ihre Steuererklärung ein und macht die Sanierungskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Ein ärztliches Gutachten über die gesundheitliche Schädigung reicht sie mit ein. Die Finanzverwaltung lehnt dieses Ansinnen ab.
Rentnerin Sorglos berät sich mit ihrem Steuerberater Joachim. Dieser legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein mit der Begründung, das ein Abzug der Kosten für Asbestsanierung, nach ärztlichem Nachweis, notwendig war.
Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht. Aufwendungen für Asbestsanierung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.(Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 09. August 2001-III R 6/01 BFHE 196 S. 492 ff.)
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