Fall §26
Keine Steuerhinterziehung für falsche Angaben des anderen Ehegatten
Das Fotomodell Susanne hatte im Jahre 1999 eine Kurzehe mit dem Produzenten Paul. Daher wurde für das Jahr 1999 eine gemeinsame Einkommensteuererklärung und Veranlagung vorgenommen. Im Jahr 2002 erhält Susanne eine Vorladung zum Fahnder Schnüffel.
Bei dem Steuerfahnder Schnüffel teilt ihr mit, dass die Angaben des Ex-Ehemannes in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung falsch seien. Sie hätte dieses gewusst und daher, mit ihrer Unterschrift auf der gemeinsamen Erklärung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung begangen.
Fotomodell Susanne berät sich mit ihrem Steuerberater Joachim. Dieser hält die Anschuldigungen für haltlos.
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater recht und bestätigt, dass bei Eheleuten die Unterschrift auf einer gemeinsamen Erklärung immer nur für die eigenen Einkünfte und nicht für die falschen Angaben des Ehegatten gilt. ( Urteil des Bundesfinanzhof vom 16 April 2002 IX R 40/00 BFHNV 2002 S.1070 ff. ).