Fall §44

Für einen Bauträger gilt nicht das Reverse charge im Baubereich

Für einen Bauträger gilt nicht das Reverse charge im Baubereich

Armin ist zur Zeit als Bauträger tätig. Er hat alle Abrechnungen der Bauhandwerker ohne Umsatzsteuer erhalten und hat diese als Steuerschuldner erfasst.

Für einen Bauträger gilt nicht das Reverse charge im Baubereich

Der Prüfer Grobei hat, im Rahmen der Betriebsprüfung, die Steuerschuldnerschaft versagt.

Für einen Bauträger gilt nicht das Reverse charge im Baubereich

Armin legt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung Rechtsmittel ein. Er beantragt die Steuerschuldnerschaft, wie im Baugewerbe üblich, auch für Bauträger anzuerkennen.

Für einen Bauträger gilt nicht das Reverse charge im Baubereich

Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht und führte aus, dass die Steuerschuldnerschaft nicht für Bauträger gilt (BFH Beschluss vom 05.02.2024 – V B 2/14 BFHNV 2014 S. 738f.)