Fall §44
Für einen Bauträger gilt nicht das Reverse charge im Baubereich
Armin ist zur Zeit als Bauträger tätig. Er hat alle Abrechnungen der Bauhandwerker ohne Umsatzsteuer erhalten und hat diese als Steuerschuldner erfasst.
Der Prüfer Grobei hat, im Rahmen der Betriebsprüfung, die Steuerschuldnerschaft versagt.
Armin legt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung Rechtsmittel ein. Er beantragt die Steuerschuldnerschaft, wie im Baugewerbe üblich, auch für Bauträger anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung Recht und führte aus, dass die Steuerschuldnerschaft nicht für Bauträger gilt (BFH Beschluss vom 05.02.2024 – V B 2/14 BFHNV 2014 S. 738f.)