Fall §68
Betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis
Der Unternehmer Hirsch vom Platz bezahlt einem Lagerarbeiter den Führerschein, damit dieser Waren zwischen den Lägern transportieren kann.
Bei der Veranlagung teilt die Sachbearbeiterin Frau Zänker mit, dass die Kosten als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zu erfassen sind.
Der Steuerberater Joachim legt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung Rechtsmittel ein.
Das Finanzgericht gab der Auffassung des Steuerberaters Recht und lies die Kosten des Führerscheins als überwiegende betriebliche Aufwendungen zu (Niedersächsisches Finanzgericht 4. Senat, Urteil vom 06.06.2012, 4 K 249/11)