Fall §21

Beruflich bedingter Umzug als Werbungskostenabzug

Beruflich bedingter Umzug als Werbungskostenabzug

Der Arbeitnehmer Charlie hat wieder geheiratet. Seine neue Frau erwartet ein Kind. So zieht Charlie mit Familie von einer Zweizimmerwohnung in ein Haus. Durch den Umzug verringert sich seine Fahrzeit zu seinem Arbeitgeber um mehr als eine Stunde pro Tag. Die Umzugskosten macht Charlie als Werbungskosten geltend.

Beruflich bedingter Umzug als Werbungskostenabzug

Der Sachbearbeiter Heribert lehnt diese Werbungskosten mit dem Hinweis ab, dass der Umzug nicht ausschließlich betrieblich sondern auch privat veranlasst war.

Beruflich bedingter Umzug als Werbungskostenabzug

Arbeitnehmer Charlie berät sich mit seinem Steuerberater Joachim. Dieser legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein, mit der Begründung, dass bei einer Einsparung der täglichen Fahrzeit von einer Stunde die beruflichen Gründe überwiegen.

Beruflich bedingter Umzug als Werbungskostenabzug

Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht. Wenn die Fahrzeit zur Arbeitsstätte durch einen Umzug um mehr als eine Stunde täglich verkürzt wird so treten private Begleitumstände, wie Heirat und erhöhter Wohnbedarf regelmäßig in den Hintergrund. (Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 23 März 2001 VI R 189/97 BFHE 196 S.478 ff.)