Fall §35
Beiträge zu Krankenversicherungen
Unternehmer Armin hat Kosten für ärztliche Leistungen für selbst getragen, um eine Rückerstattung von seiner Krankenkasse zu erhalten. Er machte diese Kosten als zusätzliche Krankenkassenbeiträge geltend.
Bei der Veranlagung trägt er vor, dass durch das Zahlen der Krankheitskosten eine Beitragsrückerstattung erst möglich wurde, die wiederum die gezahlten Beiträge verringert. Dieses erkennt die Finanzverwaltung nicht an.
Armin legt gegen die Ablehnung der Krankheitskosten als Beitragszahlung zur Krankenkasse einen Einspruch ein.
Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die selbst gezahlten Krankheitskosten nicht als gezahlte Beiträge zur Krankenkasse anerkannt werden können. (BFH Beschluss vom 08.10.2013 – X B 110/13 BFHNV 2014 S. 154)