Fall §3
Aktienoptionen werden im Zeitpunkt der Einlösung steuerpflichtig
Der Arbeitnehmer Charlie hat im Januar 2000 von seinem Arbeitgeber eine Aktienoption für das Unternehmen erhalten welche im Dezember 2004 einzulösen sind. In dem Schreiben wird dieses Optionsrechts als Ansporn für Leistungen der kommenden Jahre gesehen.
Der Arbeitnehmer Charlie weist, darauf hin, das er die Option ja nicht verkaufen kann und diese zur Zeit nur noch 10 % des Ausgabewertes hat. Die Sachbearbeiterin Zänker teilt dem Arbeitnehmer bei Abgabe der Steuererklärung im Mai 2001 mit, das er den Wert der Aktienoption im Zeitpunkt des Erhalts zu versteuern habe.
Charlie bespricht sich mit seinem steuerlichen Berater und legt Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Finanzverwaltung ein.
Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht,das die Aktienoption steuerrechtlich erst bei Ausübung im Jahr 2004 zu erfassen sind.