Fall §77
Abzug von Kinderbetreuungskosten nur bei Zahlung auf Empfängerkonto
Charlie beschäftigt einen junge Mann für die Betreuung des Kindes. Dieser erhält jeden Monat 300,00 € in bar.
Charlie möchte diese Ausgaben bei der Einkommensteuererklärung ansetzen. Was die Finanzverwaltung wegen der Barzahlung ablehnt.
Gegen diese Entscheidung legt Charlie Rechtsmittel ein.
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13 die Barzahlung im Rahmen der Kinderbetreuungskosten nicht anerkannt.