Fall §46
Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

Hirsch vom Platz macht eine Reise in das europäische Ausland. Er spendet einer Organisation Geld zum Aufbau eines Waisenhauses. Die gezahlten Gelder setzt er in seinem Betrieb als Betriebsausgaben ab.

In der Betriebsprüfung weist der Prüfer Grobi darauf hin, dass diese Spenden nicht abzugsfähig sind, da die Bescheinigung nicht von einer in Deutschland registrierten Organisation ausgestellt wurde.

Der Steuerberater weist auch im Zusammenhang mit dem EU-Recht auf die Abzugsfähigkeit der Kosten hin.

Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater Recht und lies die Aufwendungen als Spenden nach EU-Recht zu (BFH Urteil vom 21.1.2015, X R 7/13)