Fall §19
Abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen
Das Fotomodell Susanne hat sich günstig ein Fahrzeug gekauft. Da dieses durch Prozente weit herabgesetzt war, macht sie die Vorsteuer bei ihrer Umsatzsteuererklärung nicht geltend. Da sie den Golf in einem halben Jahr mit Gewinn verkaufen möchte.
Bei der Betriebsprüfung findet der Prüfer Grobi das Auto im Betriebsvermögen und unterwirft seinen späteren Verkaufspreis der Umsatzsteuer unter Anrechnung der Vorsteuer beim Kauf. Er begründet dies damit, das ein Fahrzeugs mit einer mehr als 50 % betrieblichen Nutzung ertragssteuerlich wie auch umsatzsteuerlich zum Betriebsvermögen gehört.
Fotomodell Susanne berät sich mit ihrem Steuerberater Joachim. Dieser legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein mit der Begründung, das ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich eine unterschiedliche Zuordnung des Betriebsvermögens erfolgen kann..
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater recht und bestätigt die Auffassung, dass ein ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen nicht auch umsatzsteuerlich als Betriebsvermögen erfasst werden muss (Urteil des Bundesfinanzhof vom 28. Februar 2002-VR 25/96 BFHE 2002 S. 885f ).