Fall §61
Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Geschenk
Der Arbeitnehmer Charlie bekommt von einem Dritten eine Zuwendung in Geld. Der Dritte, Hisch vom Platz bezeichnet diese Zuwendung als Gechenk für die geleitete Arbeit.
Bei einer Lohnsteuerprüfung vertritt der Prüfer Grobi die Auffassung, dass es sich hierbei um Arbeitslohn handelt, da der Arbeitgeber von der freiwilligen Leistung für die Arbeit von Charlie, Kenntnis hatte.
Nach der Lohnsteuerprüfung erhält Charlie einen geänderten Einkommensteuerbescheid , indem er die Beträge der Zuwendungen versteuern muss. Er legt Rechtsmittel ein.
Der Bundesfinanzhof gibt aber der Finanzverwaltung Recht und behandelt diese Zuwendungen als Arbeitslohn, auf ie pesönliche Einschätzungen der Beteiligten kommt es nicht an. (siehe auch BFH Beschluss vom 06.12.2013 – VI B 89/13 BFHNV 2014 S. 511 f.).