Fall §11
Maklerkosten als Werbungskosten
Der Arbeitnehmer Charlie soll nach München versetzt werden, zu diesem Zweck hat er in München eine Eigentumswohnung gekauft und seine Wohnung in Mainz einem Makler zu Vermittlung anvertraut. Nach zwei Monaten teilt der Arbeitgeber mit, dass er doch nach Mainz zurückversetzt wird. Die entstandenen Kosten erstattet der Arbeitgeber als Arbeitslohn.
Bei der darauf hin durchgeführten Veranlagung verweigert die Sachbearbeiterin Frau Zänker den Werbungskostenabzug für die Maklerkosten, da diese vergeblichen Aufwendungen keine Werbungskosten sein.
Charlie geht zum Steuerberater Joachim, dieser legt Rechtsmittel gegen die Bescheide ein.
Die Bundesrichter geben dem Steuerberater recht und erkennen die vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten an ( Bundesfinanzhof vom 24. Mai 2000 VI R 17/96 BFHE Bd.192 Seite 293 ff.)