Fall §24
1 % Regelung bei mehreren Arbeitnehmern
Der Arbeitnehmer Charlie hat von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den er auch privat nutzen kann. Charlie teilt sich dieses Poolfahrzeug mit einem Kollegen, der ebenfalls den Wagen nutzen kann. Der Arbeitgeber versteuert den Wagen nach der 1 % Regelung und teilt diese auf die beiden Mitarbeiter auf.
Der Sachbearbeiter Heribert ändert die Einkommensteuererklärung von Charlie mit dem Hinweis, dass die 1% Regelung nicht halbiert sondern für jeden Mitarbeiter voll angerechnet werden muss.
Arbeitnehmer Charlie berät sich mit seinem Steuerberater Joachim. Dieser legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein, mit der Begründung, dass sich die 1% bei mehreren Arbeitnehmern für das selbe Auto nicht vervielfachen kann.
Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht. Die Möglichkeit ein Fahrzeug von mehreren Arbeitnehmern nutzen zu lassen, führt nicht zu einer Vervielfältigung der 1 % Regelung. (Urteil des Bundesfinanzhof vom 15.05.2002 – VI R 132/00 , BFHNV 2002 S.1105 ff.)