Fall §16

Anonyme Tafelpapiere rechtfertigen die Einleitung eines Strafverfahrens

Anonyme Tafelpapiere rechtfertigen die Einleitung eines Strafverfahrens

Die Rentnerin Sorglos hebt von Ihrem Sparbuch Geld ab um sich Wertpapiere zu kaufen. Diese sogenannten Tafelpapiere lässt Sie sich aushändigen, da diese beim nächsten Besuch Ihrem Enkel übergeben werden sollen

Anonyme Tafelpapiere rechtfertigen die Einleitung eines Strafverfahrens

Bei der Betriebsprüfung in der Bank fällt dem Prüfer Grobi diese Transaktion auf. Er unterrichtet die Steuerstrafsachenstelle von diesem Vorgang. Diese veranlasst die Eröffnung eines Strafverfahrens.

Anonyme Tafelpapiere rechtfertigen die Einleitung eines Strafverfahrens

Frau Rentnerin Sorglos erhält die Mitteilung über das Strafverfahren und legt auf Anraten ihres Steuerberater Joachim Rechtsmittel ein. Dieser ist der Auffassung, dass für die Einleitung eines Strafverfahrens keine Anhaltspunkte vorliegen, da keine Steuerhinterziehung erfolgt sei..

Anonyme Tafelpapiere rechtfertigen die Einleitung eines Strafverfahrens

In der letzten Instanz gaben die Bundesrichter dem Finanzamt recht. Wenn ein Kunde bei seiner Bank Tafelgeschäfte anonym tätigt, z.B. durch Bareinzahlung, so kann durch Kontrollmitteilung auch ein Strafverfahren eingeleitet werden ( Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 2. August 2001 VII B 290/99 BFHE Bd. 196 S. 4 ff.) .