Fall §14
Vorsteuerabzug nur bei richtiger Benennung des Empfängers
Der Jungunternehmer Armin hat eine Bauträger-GmbH gegründet. Die Bauhandwerker haben die durchgeführten Arbeiten an die GmbH abgerechnet. Die GmbH wird aber vom Registergericht nicht eingetragen, so dass Armin die Bauvorhaben im eignen Namen abwickelt.
Der Sachbearbeiter Heribert lässt sich von Armin alle Belege vorlegen, und lehnt die an die GmbH adressierten Rechnungen für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs ab
Armin legt gegen den Steuerbescheid Rechtsmittel ein und führt aus, dass die GmbH ja nie existiert hätte und er als Leistungsempfänger auch die von ihm gezahlte Vorsteuer abziehen könne, egal was auf der Rechnung steht.
Die Bundesrichter geben dem Finanzamt recht. Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich wenn die Rechnungen auf Armin und nicht auf die GmbH lauten (Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 30. 10. 2001 VB 92/01 BFH NV 2001 S. 381.)