Fall §30
Verluste eines Hobbyautoren
Armin ist als Hobbyautor tätig. Einen Verlag hat er für seine Werke noch nicht gefunden.
Armin versucht die Sachbearbeiterin davon zu überzeugen, dass die Verluste aus der Autorentätigkeit durch spätere Gewinne ausgeglichen werden. Er kann aber die Finanzverwaltung nicht überzeugen.
Armin bespricht sich mit seinem Freund Karl Heinz, der durch viele Verfahren im Steuerrecht und Steuerstrafrecht über entsprechendes Grundwissen verfügt. Armin legt Rechtsmittel gegen den Ablehnungsbescheid der Finanzverwaltung ein.
Das Finanzgericht lehnt die Verluste eines Hobbyautoren als Liebhaberei ab. (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14. August 2013 (Az.: 2 K 1409/12)