Fall §31
Verdeckte Gewinnausschüttung durch nicht angemessene Mietvereinbarung
Der Unternehmer Hirsch vom Platz hat von seiner GmbH eine Wohnung vermietet bekommen. Die Mietaufwendungen sind sehr gering.
Der Betriebsprüfer hält die Miete für zu gering und schätzt die Mietdifferenz dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung zu.
Das Finanzamt nimmt die Gewinnerhöhung entsprechend der Betriebsprüfung vor. Dagegen legt der Unternehmer Hirsch vom Platz einen Einspruch ein.
Das Finanzgericht gibt der Finanzverwaltung recht und lässt die Gewinnerhöhung als verdeckte Gewinnausschüttung zu. (FG Köln Urteil 13.03.3014, 10 K 2606/12)