Fall §65
Schätzungsbefugnis bei unverschuldetem Verlust von Unterlagen
Armin hat ein Anruf vom Finanzamt bekommen, dass eine Betriebsprüfung geplant ist.
Armin spricht beim Finanzamt vor un erklärt, dass im Rahmen des letzten Hochwassers alle Unterlagen im Prüfungszeitraum verloren gegangen sind.
Der Prüfer Schnüfel schätzt auf Basis der letzten Betriebsprüfung ein Mehrergebnis für die Prüfungsjahre zu, obwohl Armin kein Verschulden an dem Verlust der Ungterlagen trifft,
Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung Recht und bestätigt die Zulässigkeit der Zuschätzung bei fehlenden Unterlagen (BFH Beschluss vom 26.10.2011 – X B 44/11 BFH NV 2012 S. 168 f.)