Fall §55
Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift
Oma Sorglos hat aufgrund der Gehbehinderung in dem Haus einen Treppenlift eingebaut.
Oma Sorglos hat die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemach. Das Finanzamt leht diesen Antrag ab, da Oma Sorglos vorher kein amtsärztliches Gutachten gemacht hat.
Oma Sorglos bitten den Steuerberater Joachim um Hilfe, der Rechtsmittel einlegt.
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater recht, dass der Gesundheitsnachweis auch durch andere Bescheinigungen erbracht werden kann (BFH Urteil vom 6.2.2014, VI R 61/12)