Fall §54
Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten eines Einzelunternehmens im Rahmen einer Außenprüfung
Karl Heinz hat sich als Einzelhändler versucht. Für die Erfassung der Bareinnahmen verwendet er eine elektronisches Kassensystem. Daneben erfasst er die Daten täglich in einem Kassenbuch.
Im Rahmen der Betriebsprüfung will der Prüfer auch die elektronischen Daten der Einzelaufzeichnungen sehen.
Karl-Heinz verweigert die Daten mit dem Hinweis, dass er ein tägliches Kassenbuch führt. Die Finanzverwaltung schätzt daraufhin die Einnahmen.
Der Bundesfinanzhof gab der Finanzverwaltung in dem Urteil vom 16.12.2014 XR 42/13 recht und führte aus, das sofern Einzelaufzeichnungen vorhanden sind, diese der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden müssen.