Fall §5

Keine Verwendung von Erkenntnissen aus einer zufälligen Telefonüberwachung

Keine Verwendung von Erkenntnissen aus einer zufälligen Telefonüberwachung

Bei dem Kleinunternehmer Karl Heinz wurde durch die Polizei eine Telefonüberwachung vorgenommen, dabei wurde festgestellt, dass Karl Heinz Zigaretten aus Polen geschmuggelt hat. Die Polizei gab ihre Erkenntnisse an die Fahndung weiter. Der Fahnder Schnüffel bestellte Karl Heinz ins Amt.

Keine Verwendung von Erkenntnissen aus einer zufälligen Telefonüberwachung

Die Sachbearbeiterin Zänker erlässt einen Steuerbescheid über die geschmuggelten Zigaretten.

Keine Verwendung von Erkenntnissen aus einer zufälligen Telefonüberwachung

Der Kleinunternehmer Karl Heinz erhält den Steuerbescheid über die geschmuggelte Ware und geht zu seinem Steuerberater. Der Steuerberater Joachim legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein. und der Bundesgerichtshof geben ihm Recht, das Erkenntnisse aus einer strafrechtlichen Telefonüberwachung nicht im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen.

Keine Verwendung von Erkenntnissen aus einer zufälligen Telefonüberwachung

Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht, das Erkenntnisse aus einer strafrechtlichen Telefonüberwachung nicht im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen (Bundesfinanzhof vom 26.2.2001-VII B 265/00 DB 2001 S. 1127).