Fall §75

Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution

Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution

Karl-Heinz hat sich kurzfristig auf die gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte spezialisiert.

Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution

Bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung vertritt Karl-Heinz die Auffassung, dass bei einer kurzfristigen Vermietung wie in einem Hotel der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%) für die Besteuerung gilt.

Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution

Die Finanzverwaltung vertritt aber die Auffassung, das hier der volle Steuersatz zur Anwendung kommt. Dagegen legt Karl-Heinz Rechtsmittel ein.

Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution

Der Bundesfinanzhof gab in seiner Entscheidung vom 21.01.2015 – XI B 88/14 BFHNV 2015 S. 864 der Finanzverwaltung recht und führt aus, das in diesem Fall der volle Steuersatz zu Anwendung kommt.