Fall §75
Keine Steuerermäßigung bei Vermietung von Räumen an Prostituierte zum Zwecke der Prostitution
Karl-Heinz hat sich kurzfristig auf die gewerbliche Zimmervermietung an Prostituierte spezialisiert.
Bei der Abgabe der Umsatzsteuererklärung vertritt Karl-Heinz die Auffassung, dass bei einer kurzfristigen Vermietung wie in einem Hotel der ermäßigte Umsatzsteuersatz (7%) für die Besteuerung gilt.
Die Finanzverwaltung vertritt aber die Auffassung, das hier der volle Steuersatz zur Anwendung kommt. Dagegen legt Karl-Heinz Rechtsmittel ein.
Der Bundesfinanzhof gab in seiner Entscheidung vom 21.01.2015 – XI B 88/14 BFHNV 2015 S. 864 der Finanzverwaltung recht und führt aus, das in diesem Fall der volle Steuersatz zu Anwendung kommt.