Fall §27
Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei befristeter Versetzung des Arbeitnehmers

Charlie war für zwei Jahre von seinem Arbeitgeber nach Irland versetzt worden. Die Tätigkeit will die Finanzverwaltung nun als regelmäßige Arbeitsstätte behandeln und die gezahlten Reisekosten als Arbeitslohn versteuern.

Mit Einkommensteuerbescheid wurden die Reisekosten nach Irland von der Finanzverwaltung als nicht steuerfrei anerkannt, da im Inland eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

Der Steuerberater Joachim legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein. Durch die zeitliche Befristung für die Versetzung nach Irland liegt im Inland keine regelmäßige Arbeitsstätte vor.

Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht und führt aus, dass eine befristete Abordnung keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen kann.(BFH Urteil vom 08.08.2013 – VI R 27/12 BFHNV 2014 S. 308)