Fall §23
Keine anschaffungsnahe Aufwendungen bei Grundstücken (im Jahr 2002)
Oma Sorglos hat aus einer Erbschaft einen größeren Betrag geerbt. Hiervon kauft sie im Jahr 2002 ein Mehrfamilienhaus im Wert von 300.000 €. Dieses ist voll vermietet. Im Folgejahr fallen Reparaturen am Dach und an der Heizungsanlage in Höhe von 60.000 € an. Diese werden als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht.
Die Sachbearbeiterin Frau Zänker lehnt die Ausgaben als Werbungskosten ab. Sie verweist auf die Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung, dass Aufwendungen von mehr als 15 % für ein Haus in den ersten drei Jahren nach Anschaffung nicht als sofortabzugsfähige Aufwendungen erfasst werden können
Rentnerin Sorglos berät sich mit ihrem Steuerberater Joachim. Dieser legt gegen den Bescheid Rechtsmittel ein mit der Begründung, das die notwendig angefallenen Aufwendungen zu erfassen sind und eine Pauschalierung nicht den Verhältnissen entspricht.
Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater recht. Herstellungskosten liegen bei einem Haus nur noch dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 255 HGB erfüllt sind. Eine 15 % Pauschalgrenze ist nicht mehr zulässig. (Urteil des Bundesfinanzhof vom 12. September 2001 IX R 39/97 und IX R 52/00, Rechtsprechung ist durch Gesetzesänderung nunmehr überholt).