Fall §1
Kein Vorsteuerabzug bei fehlendem Nettobetrag auf der Rechnung
Bei dem Unternehmer Hirsch vom Platz wurden durch den Betriebsprüfer Grobi Rechnungen gefunden, bei denen der Nettobetrag nicht auf der Rechnung aufgeführt war. Der Betriebsprüfer Grobi verweigert daraufhin den Abzug der Vorsteuer was zu einer Nachzahlung von Umsatzsteuer führen würde..
Der Unternehmer Hirsch vom Platz wiest darauf hin, das das Umsatzsteuergesetz dieses nicht ausdrücklich fordert.
Die Finanzverwaltung durch den Betriebsprüfer Grobi bleiben bei ihrer Meinung und der Fall kommt vor die Gerichte.
Der Bundesfinanzhof hat dem Finanzamt recht gegeben und den Vorsteuerabzug wegen der fehlenden Nettobeträge versagt. in einem vergleichbaren Fall den Vorsteuerabzug der Rechnung versagt.