Fall §64
Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers
Susanne hat neben der Fotomodelltätigkeit auch mit der Schauspielerei angefangen. Sie übt in einem Zimmer in ihrer Wohnung eine dramatische Rolle ein,
Im Rahmen der Steuererklärung macht Susanne die vollen Kosten für den Übungsraum geltend.
Das Finanzamt erkennt das Übungszimmer nur im Rahmen der Kosten für ein Arbeitszimmer an. Dagegen legt Susanne Rechtsmittel ein.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung und begrenzt die Kosten für das berufliche Zimmer wie für ein Arbeitszimmer (BFH Urteil vom 09.08.2011 – VIII R 4/09 BFHNV 2012 S. 200 f.)