Fall §71
Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes
Der Unternehmer Hirsch vom Platz hat ein bestehendes Gebäude abgerissen und baut ein neues Bürogebäude, die wesentlichen Arbeiten wie Außenwände, Fenster, tragende Innenwände,Estrichböden, Dach, Treppenhaus sind getätigt worden.
Bei der Betriebsprüfung vertritt der Prüfer Grobi die Meinung, dass der vorhandene Rohbau aussreicht um das Gebäude als benutzbar und damit als fertiggestellt anzusehen.
Die Finanzverwaltung bleibt bei Ihrer Auffassung, das es im gewerbichen Bereich der fehlende Innenausbau in der Regel Sache des Mieters ist und damit für die Fertigstellung eines Bürogebäudes nicht von belang.
Der Bundesfinanzhof gibt der Auffassung der Finanzverwaltung Recht und sieht den Rohbau des Bürogebäudes als fertiggestellt an (BFH Urteil vom 18.4.2012, II R 58/10)