Fall §36
Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten
Karl Heinz hat für eine Firma, die Kaffeefahrten organisiert, als Sprecher gearbeitet. Den Kunden wurde ein Essen kostenlos bei der Verkaufsveranstaltung gegeben.
Die Prüfer Grobi und der Steuerfahnder Schnüffel haben die von Karl Heinz abgesetzten Kosten für die Bewirtung nicht anerkannt, da die Namen der bewirteten Personen fehlten.
Dagegen hat sich Karl Heinz durch Rechtsmittel gewehrt. Nach seiner Meinung ist die Regelung hier für ihn nicht anwendbar. Er habe die Kunden nicht eingeladen, daher könnte keine Bewirtung vorliegen.
Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung Recht und führt aus, dass eine Bewirtung voraus setzt, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Bewirtungsaufwendungen getragen hat. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist nicht von Belang.
(BFH Urteil vom 17.07.2013 – X R 37/10 BFHNV 2014 S. 347)