Fall §36

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Karl Heinz hat für eine Firma, die Kaffeefahrten organisiert, als Sprecher gearbeitet. Den Kunden wurde ein Essen kostenlos bei der Verkaufsveranstaltung gegeben.

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Die Prüfer Grobi und der Steuerfahnder Schnüffel haben die von Karl Heinz abgesetzten Kosten für die Bewirtung nicht anerkannt, da die Namen der bewirteten Personen fehlten.

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Dagegen hat sich Karl Heinz durch Rechtsmittel gewehrt. Nach seiner Meinung ist die Regelung hier für ihn nicht anwendbar. Er habe die Kunden nicht eingeladen, daher könnte keine Bewirtung vorliegen.

Bewirtungsaufwendungen bei Kaffeefahrten

Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung Recht und führt aus, dass eine Bewirtung  voraus setzt, dass der Steuerpflichtige die betreffenden Bewirtungsaufwendungen getragen hat. Ob der Bewirtete weiß, wer die Kosten tatsächlich trägt, ist nicht von Belang.
(BFH Urteil vom 17.07.2013 – X R 37/10 BFHNV 2014 S. 347)