Fall §40
Aufwendungen zur Entlastung aus der Haftung können vergebliche Werbungskosten sein
Susanne hat sich zu einer Anlageimmobilie durch einen windigen Anlageverkäufer übereden lassen.
Bei der Veranlagung versucht Susanne ihren Sachbearbeiter davon zu überzeugen, dass die Aufwendungen für das vorzeitige Ablösen des Darlehens und damit Rückabwicklung der Schrottimmobilie als Werbungskosten anerkannt werden.
Der Steuerberater Joachim macht Susanne Hoffnung, dass diese Kosten doch steuermindernd anerkannt werden können.
Der Bundesfinanzhof gab dem Antrag des Steuerberaters statt und ließ die Aufwendungen für die Ablösung des Darlehens als vergebliche Werbungskosten zu.(BFH Urteil vom 21.11.2013 – IX R 12/12 BFHNV 2014 S. 834 f.)