Fall §57
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz
Der Arbeitnehmer Armin hat mit seinem Arbeitgeber vereinbart dass er zu Hause arbeiten kann (Telearbeitsplatz).
Armin beantrag die Abzugsfähigkeit der Gesamtkosten für den Telearbeitsplatz, hingegen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, da ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.
Der Arbeitnehmer Armin legt Rechtsmittel ein und beantragt im Rahmen des Arbeitsvertrages den Telearbeitsplatz anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung Recht und führt aus, dass ein Telearbeitplatz den Regelungen des Arbeitszimmer unterworfen sein kann (BFH Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).