Fall §32
Aufwendungen für die Unterbringung im Seniorenwohnstift als außergewöhnliche Belastungen
Oma Sorglos muss krankheitsbedingt in ein Seniorenwohnstift
Bei der Veranlagung lehnt die Sachbearbeiterin Zänker, die Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenwohnstift ab.
Der Steuerberater Joachim verspricht, sich um den Fall zu kümmern. Er legt Rechtsmittel gegen die Ablehnung der krankheitsbedingten Kosten für das Seniorenwohnstift ein.
Der Bundesfinanzhof gibt dem Steuerberater Recht und lässt die krankheitsbedingten Kosten für das Seniorenwohnstift im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung zum Steuerabzug zu. (BFH Urteil vom 14.11.2013 – VI R 21/12 BFHNV 2014 S. 832 ff)