Fall §29
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten
Susanne hat als zweites Standbein bei einer Beratungsfirma angefangen. Zu diesem Zweck hat sie spezielle Business-Kleidung gekauft, deren Anschaffungskosten sie als Werbungskosten bei der Steuer abziehen möchte.
Bei einem persönlichen Gespräch versucht Susanne den Finanzbeamten von der Notwendigkeit des Werbungskostenabzug zu überzeugen,
Susanne legt gegen den Einkommensteuerbescheid Rechtsmittel ein und beantragt die Businesskleidung als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof lehnt den Antrag von Susanne ab und gibt der Finanzverwaltung recht. Allgemeine Kleidung, auch Business-Kleidung kann nicht als Werbungskosten anerkannt werden. (BFH Beschluss vom 13.11.2013 – VI B 40/13 BFHNV S. 335)