Fall §53
Anforderungen an die Rechnungserstellung
Karl Heinz hat als Autoverkäufer ein Fahrzeug gekauft. Auf der Rechnung ist nur das Fabrikat vermerkt,bezüglich alle anderen Angaben wird auf ein Gutachten verwiesen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung verweigert die Finanzverwaltung Karl Heinz den Vorsteuerabzug aus dem Autokauf, da die genauen ANgaben des gekauften Fahrzeug nicht auf der Rechnung enthallen sind.
Der Steuerberater Joachim legt gegen die Streichung der Vorsteuer aus dem Kaufvertrag Rechtsmittel ein.
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerberater Recht und führte aus, dass auch die Leistungsbeschreibung in einer zweiten Urkunden (Gutachten) für den Vorsteuerabzug ausreichend ist (BFH Urteil vom 16.1.2014, V R 28/13)