Fall §18
Änderung von Bescheiden bei Eingabefehlern möglich
Der Jungunternehmer Armin hat seine Steuererklärung für das Jahr 2001 bis zum 31.Mai 2002 erstellt und beim Finanzamt abgegeben. Er erhält einen Bescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vergessen wurden.
Bei erneuter Durchsicht der Akten fällt dem Finanzamt der Fehler auf und die Behörde erlässt einen neuen Bescheid obwohl die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen war. Öffnungsklauseln im Bescheid die eine korrigierte Veranlagung ermöglichen könnten waren nicht vorgesehen.
Der Kleinunternehmer Armin legt gegen den neuen Bescheid Rechtsmittel ein mit der Begründung, das eine Änderung des Bescheides nicht mehr möglich sei.
Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung recht wenn der Fehler im Bescheid durch einen mechanischen Eingabefehler zurückzuführen ist. Das heißt dann wenn die Finanzverwaltung bei der Übertragung der Formulare in den PC eine Kennziffer oder den Betrag vergessen hat (Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 7. März 2002 VI B 4/02 BFHNV 2002 S. 759f.) .