Fall §12
Vollstreckungsmaßnahmen im Besteuerungsverfahren trotz anhängigem Strafverfahren möglich.
Kleinunternehmer Karl-Heinz erhält von dem Fahnder Schnüffel Besuch. Der wirft ihm vor bei dem Ankauf von Autos Vorsteuer angemeldet zu haben die nicht zulässig war
Die Sachbearbeiterin Zänker erstellt aufgrund der Feststellung der Fahndung einen neuen Umsatzsteuerbescheid.
Karl Heinz erhält den Bescheid und legt gegen diesen Rechtsmittel ein, da er der Meinung ist solange ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung geführt würde, könne eine Steuerveranlagung nicht erfolgen, da man sich ja sonst selbst belasten müsse. Das gelte auch für die nun anstehende Vollstreckung der Steuerbeträge
Die Bundesrichter geben dem Finanzamt recht. Das Zeugnisverweigerungsrecht gelte für das Steuerstrafverfahren nicht aber für die Besteuerung. Zwar dürfen hier keine Zwangsmittel eingesetzt werden, wohl aber die Vollstreckung mit der Aufforderung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ( Beschluss des Bundesfinanzhof vom 16.7.2001-VII B 203/00 BFHNV 2002 S. 305).