Fall §25

Zinsen für Darlehen zur Begleichung des Zugewinns, sind keine nachträglichen Scheidungskosten

Zinsen für Darlehen zur Begleichung des Zugewinns, sind keine nachträglichen Scheidungskosten

Der Jungunternehmer Armin ist geschieden worden. Nach der Scheidung hat Armin ein Darlehen aufgenommen um seine Exfrau bezüglich des gemeinsamen Hauses auszahlen zu können. Die Zinsen des Darlehens macht Armin in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Zinsen für Darlehen zur Begleichung des Zugewinns, sind keine nachträglichen Scheidungskosten

Die Sachbearbeiterin Zänker lehnt bei der Veranlagung die Zinsen als außergewöhnliche Belastung ab, da es sich hierbei um Scheidungsfolgekosten handele und diese Auszahlungen die Ex-Ehefrau Armins Privatvergnügen sei.

Zinsen für Darlehen zur Begleichung des Zugewinns, sind keine nachträglichen Scheidungskosten

Der Kleinunternehmer Armin legt gegen den Ablehnungsbescheid Rechtsmittel ein mit der Begründung, das diese Zinsen durch die Scheidung veranlasst worden seien.

Zinsen für Darlehen zur Begleichung des Zugewinns, sind keine nachträglichen Scheidungskosten

Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung recht. Kosten für eine spätere außergerichtliche Vermögensauseinandersetzung sind keine außergewöhnlichen Belastungen und daher nicht steuermindernd anzusetzen. ( Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 22 März 2002 III B 158/01 BFH NV 2002 S. 1025)