Fall §39
Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow
Karl Heinz hat bei der Show „Deutschland sucht den Superspitzbuben“ mitgemacht und hat ein Preisgeld von 50.000,00 € erhalten.
Bei der darauf hin durchgeführten Sonderprüfung durch den Steuerfahnder Schnüffel wurde auf die Steuerpflicht dieses Preisgeldes hingewiesen.
Bei der anschließend durchgeführten Veranlagung erhöhte das Finanzamt die Einkünfte um die Preisgelder. Gegen diesen Bescheid legte Karl Heinz Rechtsmittel ein.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und führte aus, dass Preisgelder aus einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte zu versteuern sind. (FG Münster 15.01.2014, 4 K 1215/12 E)