Fall §71

Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Der Unternehmer Hirsch vom Platz hat ein bestehendes Gebäude abgerissen und baut ein neues Bürogebäude, die wesentlichen Arbeiten wie Außenwände, Fenster, tragende Innenwände,Estrichböden, Dach, Treppenhaus sind getätigt worden.

Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Bei der Betriebsprüfung vertritt der Prüfer Grobi die Meinung, dass der vorhandene Rohbau aussreicht um das Gebäude als benutzbar und damit als fertiggestellt anzusehen.

Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Die Finanzverwaltung bleibt bei Ihrer Auffassung, das es im gewerbichen Bereich der fehlende Innenausbau in der Regel Sache des Mieters ist und damit für die Fertigstellung eines Bürogebäudes nicht von belang.

Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

Der Bundesfinanzhof gibt der Auffassung der Finanzverwaltung Recht und sieht den Rohbau des Bürogebäudes als fertiggestellt an (BFH Urteil vom 18.4.2012, II R 58/10)